„Wiesbaden On Ice“ 2024 / 2025
- Der Veranstalter der Eisbahn Wiesbaden On Ice ist die Sporthilfe Wiesbaden e.V., Bierstadter Straße 7, 65189 Wiesbaden, gesetzlich vertreten durch den Vorstand. Diese Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen den Besuchern (nachfolgend „Besucher“ genannt) und dem Veranstalter der Eisbahn (nachfolgend “Veranstalter” genannt) im Rahmen der Veranstaltung auf dem Bowling Green vom 25.11.2024 bis 12.01.2025.
- Mit dem Betreten der Eisbahn erkennt der Besucher diese Besucherbedingungen an. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Zutritt ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Der Veranstalter kann auch eine Veranstaltung, die auf der Eisbahn stattfindet, kurzfristig auf einen anderen Zeitpunkt am gleichen Tag oder auf einen anderen Tag verschieben, wenn dringende Gründe diese erfordern (z.B. höhere Gewalt)., In diesem Fall sind Ersatzansprüche, die über die Rückzahlung der Eintrittsgebühr (und evtl. Leihgebühr für Schlittschuhe etc.) hinausgehen, ausgeschlossen.
- Den Anweisungen des Veranstalters und seines Personals ist unbedingt Folge zu leisten.
- Den Besuchern ist es untersagt, das Eintrittsticket oder das seines Kindes an einen Dritten zu übertragen.
- Dem Besucher ist bekannt, dass der Zutritt zur Eisbahn potenziell gefährlich ist. Der Besucher erkennt an, dass er sich den dem Betreten der Eisbahn innewohnenden Risiken bewusst ist (z. B. wechselnde Lichtverhältnisse, Gefahren, die aus der Kollision mit anderen Besuchern oder festen Gegenständen resultieren können) und denen er sich aufgrund der Benutzung freiwillig aussetzt.
- Der Besucher bestätigt und versichert, dass er körperlich fit ist und ausreichend trainiert ist, um die sich sicher auf dem Eis zu bewegen. Er bestätigt ferner, dass ihm durch keinen Arzt oder vergleichbar von einem Betreten der Eisbahn abgeraten wurde. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für gesundheitliche Risiken des Besuchers im Zusammenhang mit dem Betreten der Eisfläche.
- Der Veranstalter behält sich das Recht vor, nach seinem Ermessen die Eisbahn zu schließen bzw. das Eislaufen und Eisstockschießen zu beenden.
- Der Veranstalter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besucher Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen.
Soweit dem Veranstalter keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird sowie im Fall der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Veranstalter, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen; dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch für alle Angestellten, Vertreter und Hilfspersonen sowie Dritter, deren sich der Veranstalter zum Betrieb der Eisbahn bedient.
Der Veranstalter haftet nicht in Fällen „Höherer Gewalt“. Hierunter fallen alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie Ereignisse, die – soweit sie vorhersehbar gewesen wären – außerhalb der Einflusssphäre des Veranstalters liegen. Dazu zählen insbesondere, aber nicht abschließend folgende Ereignisse:
Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Sturm und Orkane sowie andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Blitzschlag, Lawinen- und Erdrutsche, Feuer, Seuchen, Pandemien, Epidemien und infektiöse Krankheiten (soweit eine solche von der WHO oder einem Ministerium ausgerufen wurde oder durch das Robert-Koch-Institut ein Gefahrenniveau von mindestens »mäßig« festgelegt wurde), Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Blockaden, Behörden und Regierungsanordnungen, Streiks, Aussperrung. - Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für abhanden gekommene Gegenstände der Besucher.
- Der Besucher der Eisbahn bestätigt, geliehene Schlittschuhe und Eislaufhilfen pfleglich zu behandeln. Das Gehen mit Schlittschuhen außerhalb der Eisfläche ist ausschließlich in Bereichen der ausgelegten Gummimatten erlaubt. Gibt ein Besucher geliehene Schlittschuhe nicht zurück, wird eine Schadenersatz von 65 Euro sofort fällig.
- Der Veranstalter beabsichtigt Bild und Tonaufnahmen von den Besuchern an der Eisbahn u. a. zu Werbezwecken zu verwenden. Daher überträgt der Besucher mit seinem Betreten der Veranstaltungsfläche und der Eisbahn die Erlaubnis und das Recht an den Veranstalter Aufnahmen von seiner Stimme, seiner Person und sein Bildnis in jeder Form, einschließlich aber nicht ausschließlich als Fotoaufnahmen, Videoaufnahmen, CDs, DVDs, Broadcast, Podcast, Webcast, Aufnahmen, Spielfilm, Werbeannonce, Telecast, Werbung sowie derzeit unbekannte Medien ohne Anspruch auf Vergütung für jeglichen Zweck auch für Werbezwecke uneingeschränkt zu verbreiten und zu veröffentlichten.
- Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Ort der Eisbahn. Als Gerichtsstand wird, soweit rechtlich zulässig, Wiesbaden vereinbart.
- Sollte eine Klausel dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein oder unwirksam oder nichtig werden, wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung gilt automatisch durch eine solche Bestimmung ersetzt, die wirksam und rechtmäßig ist und die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder nichtigen Bestimmung möglichst am nächsten kommt.
- Der Besucher bestätigt mit dem Betreten der Veranstaltungsfläche und der Eisbahn, dass er diese Bedingungen gelesen hat und akzeptiert diese als für sich verbindlich.
- Für Besucher, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bestätigt ein Erziehungsberechtigter, dass er diese Bedingungen gelesen hat und akzeptiert diese als verbindlich.
- Der Veranstalter bietet allen Besuchern grundsätzlich die Möglichkeit an die Veranstaltungsfläche und die Eisbahn zu betreten. Der Veranstalter ist jedoch berechtigt im Falle von Zuwiderhandlungen der Besuchern diese on der Veranstaltungsfläche und der Eisbahn aufgrund seines Hausrechts auszuschließen. Eine Rückerstattung der Eintrittsgebühr (und evtl. Leihgebühr für Schlittschuhe etc.) entfällt in diesem Fall.